detaillierte Frage
FAQ erstellt am:
11.12.2024
FAQ für:
ZUB Helena (Pro / Ultra)
Berechnungsgrundlage:
GEG 2024
Technischen FAQs der KfW (Stand 05/2023)
11.12.2024
FAQ für:
ZUB Helena (Pro / Ultra)
Berechnungsgrundlage:
GEG 2024
Technischen FAQs der KfW (Stand 05/2023)
Hintergrund:
Bewertung von gemischt genutzten Gebäuden, d. h. Gebäude mit Wohn- und Nichtwohnnutzung.
Nach § 79 Absatz 2 müssen Energieausweise für ganze Gebäude ausgestellt werden. Ein Energieausweis ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind.
Das GEG 2024 unterscheidet in § 3 grundsätzlich zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Im Sinne der Verordnung sind Wohngebäude solche, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen. Alle anderen Gebäude gehören zur Gruppe Nichtwohngebäude, d. h. alle Gebäude deren Zweckbestimmung / Nutzung nicht dem Wohnen dienen.
Gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Nichtwohnanteilen gemäß GEG 2024, § 106
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.
Ist nach § 106 GEG für ein gemischt genutztes Gebäude eine getrennte Betrachtung der Gebäudeteile mit Wohn- und mit Nichtwohnnutzung nicht erforderlich, kann der Nachweis für das Gesamtgebäude geführt werden.
Sind die Gebäudeteile nach § 106 GEG jedoch getrennt zu betrachten, ist entsprechend auch jeweils ein Nachweis für die Gebäudeteile getrennt zu führen.
Die folgende Auslegung ist nur eine Einschätzung und beruht auf einer Veröffentlichung des Gebäudeforum Klimaneutral (https://www.gebaeudeforum.de). Für eine rechtsverbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen.
Bei einem Gebäude, welches überwiegend (zu mehr als 50 Prozent der Gebäudenutzfläche) zu Wohnzwecken genutzt wird, handelt es sich grundsätzlich um ein Wohngebäude. In diesem Fall ist nach § 106 Abs. 1 GEG der Nichtwohngebäudeteil dann getrennt zu bilanzieren, wenn die folgenden drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
Hinweis: Gemäß den technischen FAQs der KfW darf alternativ der Nichtwohngebäudeteil für die BEG immer dann getrennt behandelt werden, wenn der Flächenanteil mehr als 10 % beträgt.
Handelt es sich hingegen um ein Nichtwohngebäude mit Wohnanteil (Nichtwohnnutzung mehr als 50 Prozent), so ist der Absatz 2 des § 106 anzuwenden. In diesem Fall kommt es nur auf den Flächenanteil der Wohnnutzung an.
Weitere Informationen zum BEG-Effizienzhausnachweis finden Sie in den technischen FAQs der KfW.
Hinweis: Diese Informationen werden von der ZUB Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführungen stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit ist ausgeschlossen.
ZUB | Wilhelm Liese
Bewertung von gemischt genutzten Gebäuden, d. h. Gebäude mit Wohn- und Nichtwohnnutzung.
Nach § 79 Absatz 2 müssen Energieausweise für ganze Gebäude ausgestellt werden. Ein Energieausweis ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind.
Das GEG 2024 unterscheidet in § 3 grundsätzlich zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Im Sinne der Verordnung sind Wohngebäude solche, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen. Alle anderen Gebäude gehören zur Gruppe Nichtwohngebäude, d. h. alle Gebäude deren Zweckbestimmung / Nutzung nicht dem Wohnen dienen.
Gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Nichtwohnanteilen gemäß GEG 2024, § 106
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.
Ist nach § 106 GEG für ein gemischt genutztes Gebäude eine getrennte Betrachtung der Gebäudeteile mit Wohn- und mit Nichtwohnnutzung nicht erforderlich, kann der Nachweis für das Gesamtgebäude geführt werden.
Sind die Gebäudeteile nach § 106 GEG jedoch getrennt zu betrachten, ist entsprechend auch jeweils ein Nachweis für die Gebäudeteile getrennt zu führen.
Die folgende Auslegung ist nur eine Einschätzung und beruht auf einer Veröffentlichung des Gebäudeforum Klimaneutral (https://www.gebaeudeforum.de). Für eine rechtsverbindliche Auslegung wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen.
Bei einem Gebäude, welches überwiegend (zu mehr als 50 Prozent der Gebäudenutzfläche) zu Wohnzwecken genutzt wird, handelt es sich grundsätzlich um ein Wohngebäude. In diesem Fall ist nach § 106 Abs. 1 GEG der Nichtwohngebäudeteil dann getrennt zu bilanzieren, wenn die folgenden drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
- die Nutzung ist nicht wohnähnlich und
- der Flächenanteil der Nichtwohnnutzung an der gesamten Nutzfläche des Gebäudes ist erheblich (in der Regel mehr als zehn Prozent) und
- die Anlagentechnik des Nichtwohngebäudeteils unterscheidet sich von der Wohnnutzung (z.B. Lüftung, Kühlung etc.).
Hinweis: Gemäß den technischen FAQs der KfW darf alternativ der Nichtwohngebäudeteil für die BEG immer dann getrennt behandelt werden, wenn der Flächenanteil mehr als 10 % beträgt.
Handelt es sich hingegen um ein Nichtwohngebäude mit Wohnanteil (Nichtwohnnutzung mehr als 50 Prozent), so ist der Absatz 2 des § 106 anzuwenden. In diesem Fall kommt es nur auf den Flächenanteil der Wohnnutzung an.
- Ist der Flächenanteil der Wohnnutzung unerheblich (in der Regel bis zu 10 Prozent), muss das Gebäude insgesamt als Nichtwohngebäude behandelt werden.
- Ist der Flächenanteil der Wohnnutzung erheblich (in der Regel mehr als 10 %), muss der Wohngebäudeteil getrennt behandelt werden.
Weitere Informationen zum BEG-Effizienzhausnachweis finden Sie in den technischen FAQs der KfW.
Hinweis: Diese Informationen werden von der ZUB Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführungen stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit ist ausgeschlossen.
ZUB | Wilhelm Liese