detaillierte Frage
FAQ erstellt am:
11.12.2024
FAQ für:
ZUB Helena (Ultra)
Berechnungsgrundlage:
DIN V 18599: 2018-09
GEG 2024
11.12.2024
FAQ für:
ZUB Helena (Ultra)
Berechnungsgrundlage:
DIN V 18599: 2018-09
GEG 2024
Hintergrund:
Anlage 2 (zu §18 Absatz 1) - Anforderungen an Nichtwohngebäude
Technische Ausführung des Referenzgebäude (Nichtwohngebäude)
Für das Referenzgebäude gilt:
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzung 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 31 (Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2018-09) nur zu 50 % angerechnet werden.
Gemäß GEG 2024 gilt:
„Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet.“
Wird der Wärmeschutznachweis für ein Nichtwohngebäude erstellt, so ist die Ausführung des Referenzgebäudes eine Art energetische Mindestausführung, die das real zu planende Gebäude sogar noch übertreffen muss (Faktor 0,55). Wenn Sie ein zu errichtendes Nichtwohngebäude entsprechend der Ausführung des Referenzgebäudes planen, so liegt der Ist-Wert grundsätzlich über dem Soll-Wert.
Bei gekühlten Gebäuden wird der Soll-Wert sogar weiter herabgesetzt, da der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem (im Referenzgebäude) für Zonen der Nutzung 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 31 nur zu 50 % angerechnet wird.
Praxis:
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion einer raumlufttechnischen Anlage des Referenzgebäudes werden für Zonen der oben genannten Nutzungsarten nur zu 50 % beim Anforderungswert berücksichtigt (nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1, Zeile 8). Somit müssen Sie 50 % des Primärenergiebedarfs für Kühlung energetisch kompensieren, um die Anforderungen des GEG 2024 einzuhalten.
Hinweis: Diese Informationen werden von der ZUB Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführungen stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit ist ausgeschlossen.
ZUB | Wilhelm Liese
Anlage 2 (zu §18 Absatz 1) - Anforderungen an Nichtwohngebäude
Technische Ausführung des Referenzgebäude (Nichtwohngebäude)
Für das Referenzgebäude gilt:
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzung 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 31 (Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2018-09) nur zu 50 % angerechnet werden.
Gemäß GEG 2024 gilt:
„Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet.“
Wird der Wärmeschutznachweis für ein Nichtwohngebäude erstellt, so ist die Ausführung des Referenzgebäudes eine Art energetische Mindestausführung, die das real zu planende Gebäude sogar noch übertreffen muss (Faktor 0,55). Wenn Sie ein zu errichtendes Nichtwohngebäude entsprechend der Ausführung des Referenzgebäudes planen, so liegt der Ist-Wert grundsätzlich über dem Soll-Wert.
Bei gekühlten Gebäuden wird der Soll-Wert sogar weiter herabgesetzt, da der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem (im Referenzgebäude) für Zonen der Nutzung 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 31 nur zu 50 % angerechnet wird.
Praxis:
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion einer raumlufttechnischen Anlage des Referenzgebäudes werden für Zonen der oben genannten Nutzungsarten nur zu 50 % beim Anforderungswert berücksichtigt (nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1, Zeile 8). Somit müssen Sie 50 % des Primärenergiebedarfs für Kühlung energetisch kompensieren, um die Anforderungen des GEG 2024 einzuhalten.
Hinweis: Diese Informationen werden von der ZUB Systems GmbH kostenlos bereitstellt. Die Ausführungen stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar. Jede Form der Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit ist ausgeschlossen.
ZUB | Wilhelm Liese